Strafrechtlich
Üble Nachrede § 186 Strafgesetzbuch (D) – Artikel 173 Strafgesetzbuch (CH)
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung (z.B. im Internet) herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich (z.B. im Internet) oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beleidigung § 185 Strafgesetzbuch (D)
Die Beleidigung (Ehrverletzung durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung eines anderen) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe berstraft.
Verleumdung §187 Strafgesetzbuch (D)
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet (z.B. durch Schriften oder im Internet) welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften § 11 Abs. 3 (z.B. Broschüre „Wer ist und was lehrt Ivo Sasek“), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.